So sieht die staatliche Vorsorge aus
Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist eine wesentliche Aufgabe der Land- und Ernährungswirtschaft und erfolgt grundsätzlich eigenständig über den freien Markt. Auch in Krisenzeiten soll die Versorgung auf diesem Weg möglichst aufrechterhalten werden. Reicht der freie Markt zur Sicherstellung der Versorgung nicht mehr aus, kann der Staat auf Grundlage gesetzlicher Regelungen unterstützend eingreifen und geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung ergreifen.
Das Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (kurz ESVG) bündelt Regelungen für die Vorsorge und Bewältigung von Versorgungskrisen im Lebensmittelbereich. Für den unwahrscheinlichen, aber nicht auszuschließenden Fall einer Versorgungskrise schafft es die rechtlichen Voraussetzungen und Instrumente, um die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
In Sachsen sind die folgenden Behörden für die Ernährungsnotfallvorsorge zuständig:
- Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) – Referat Regionale Wertschöpfung, Ökolandbau
- Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) – Referat 32 sowie die Förder- und Fachbildungszentren (FBZ) mit Informations- und Servicestellen (ISS) des LfULG
Heutzutage sind verschiedene Krisensituationen denkbar, die zu einer Verknappung von Lebensmitteln und damit zu Versorgungsengpässen führen können. Hierzu zählen z.B.
- lang, anhaltende, weite Teile des Bundesgebiets betreffende Stromausfälle,
- der Zusammenbruch kritischer Infrastrukturen,
- Naturkatastrophen,
- Pandemien,
- Reaktorunfälle,
- ein Verteidigungsfall.
Das ESVG schafft die rechtliche Grundlage für staatliche Maßnahmen in einer bundesweiten Versorgungskrise. Wird eine solche durch die Bundesregierung festgestellt, kann das zuständige Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) bei Bedarf Vorgaben für die Produktion, den Bezug oder die Zuteilung von Lebensmitteln erlassen und damit in den Markt eingreifen. Ergänzend stehen staatliche Lebensmittelnotvorräte zur Verfügung.
Auf den Seiten des BMLEH findet sich eine hilfreiche Übersicht zu häufig gestellten Fragen in Zusammenhang mit den staatlichen Lebensmittelnotvorräten.
Auch die zuständigen Behörden der Länder haben im Rahmen des Gesetzes bestimmte Eingriffsbefugnisse um im Krisenfall die Versorgung mit Lebensmitteln zu gewährleisten. So besteht die Möglichkeit einzelne Betriebe der Agrar- und Ernährungswirtschaft einstweilig in Anspruch zu nehmen, Transporte zu organisieren oder Verteilmöglichkeiten einzurichten. Bis staatliche Maßnahmen eingerichtet und umgesetzt sind, können allerdings einige Tage vergehen, daher wird zur privaten Vorsorge geraten, die einen Vorrat für mindestens drei, bestenfalls für zehn Tage umfassen sollte.